Aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburgs werden transnationale Modellprojekte und Transferprojekte im Rahmen einer eigenen OP-Prioritätsachse (E) gefördert. Ziel der Förderung ist die Erweiterung von Handlungsmöglichkeiten der Akteure am Arbeitsmarkt und die Erhöhung des Wissens über alternative und innovative Lösungsstrategien durch transnationalen Erfahrungsaustausch der Akteure am Arbeitsmarkt.
Das MASGF hat zur Umsetzung der Ziele eine Richtlinie innerhalb der Prioritätsachse E erarbeitet. Inhalte sind insbesondere der transnationale Wissens- und Erfahrungsaustausch. Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 01.05.2009 in Kraft getreten. Die Antragstellung ist über das Online-Portal der LASA möglich."
Die "Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung des transnationalen Wissens- und Erfahrungsaustauschs für die Gestaltung einer zukunftsorientierten Arbeitspolitik im Land Brandenburg" finden Sie hier.
Das MASGF Brandenburg erweitert die Antragsfrist für die zweite Förderrunde zur „Richtlinie zur Förderung des transnationalen Wissens- und Erfahrungsaustauschs für die Gestaltung einer zukunftsorientierten Arbeitspolitik im Land Brandenburg" vom 30. September 2009 auf den 31. Oktober 2009.
Die Antragsfrist zur Auftaktrunde endete nicht - wie für die Folgejahre vorgesehen - am 30. März, sondern erst am 24. Juni 2009. Durch die einmalige Erweiterung des Antragsverfahrens der zweiten Förderrunde auf den 31. Oktober 2009 soll vermieden werden, dass es zu Überschneidungen mit dem Auswahl- und Bewilligungsverfahren zur ersten Förderrunde kommt. Das MASGF wird darüber hinaus die gewonnene Zeit dazu nutzen, die Erfahrungen aus der ersten Förderrunde für die Verfahren der zweiten Förderrunde aufzubereiten.
Welche Ziele werden mit Hilfe der Richtlinie verfolgt?
Im Förderzeitraum 2007-2013 fördert das Land Brandenburg Projekte zum transnationalen Wissens- und Erfahrungsaustausch, um die europäische Zusammenarbeit zu vertiefen und arbeitsmarktpolitische Innovationen zu entwickeln und zu verbreiten. Die in Brandenburg gesammelten Erfahrungen sollen in den internationalen Diskussionsprozess um eine zukunftsfähige Arbeitspolitik eingebracht werden. Gleichzeitig sollen internationale Erfahrungen dazu beitragen, Lösungsansätze im Hinblick auf akute Probleme im Land Brandenburg zu finden.
Wer kann Anträge auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personengesellschaften mit einem Standort, einer Betriebsstätte oder mit örtlicher Zuständigkeit im Land Brandenburg, insbesondere:
Auch projektbezogene Verbünde von Partnern aus dem Land Brandenburg können einen Antrag stellen. In diesem Fall stellt ein Partner federführend den Antrag.
Was ist von der Förderung ausgeschlossen?
Reine Delegationsreisen oder Auslandspraktika brandenburgischer Teilnehmer/innen sind nicht förderfähig.
Aktion 1: Worauf richtet sich die Förderung nach Aktion 1?
Aktion 1 fördert transnationale Kooperationen, vom Erfahrungsaustausch durch transnationale Zusammenarbeit bis zur gemeinsamen Entwicklung von Inhalten, Verfahren und Methoden im arbeitspolitischen Kontext. Folgende mögliche Projekte werden im Programm besonders hervorgehoben:
Aktion 1: Welche Bedeutung hat die Hervorhebung von „Projektarten" in der Richtlinie?
Diese Aufstellung hat lediglich Beispielcharakter, auch andere Projekte können förderwürdig sein.
Aktion 1: Wie hoch kann der Zuschuss sein?
Die Förderhöhe für transnationale Kooperationen kann hier max. 500.000 € pro Projekt betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine abweichende Förderhöhe möglich.
Aktion 1: Ist ein finanzieller Eigenanteil zu leisten?
Für transnationale Projekte sollen Eigenmittel von mindestens 10 Prozent eingebracht werden.
Aktion 1: Laufzeit
Für transnationale Kooperationen ist eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten und max. bis zum Ende der Laufzeit der Richtlinie im Jahre 2013 zulässig.
Antragstellung für Aktion 1:
Was gehört in einen Antrag?
Zum Antrag gehört ein detailliertes Konzept mit folgenden Inhalten:
Darüber hinaus ist bei der Antragstellung zu beachten, dass
Wie viele transnationale Partner müssen beteiligt sein?
An einem transnationalen Projekt muss mindestens ein Partner aus einem anderen der 27 Staaten der Europäischen Union beteiligt sein. Es können auch weitere Länder beteiligt sein, jedoch werden deren Kosten nicht gefördert.
Was sollte die Bedarfsanalyse beinhalten?
Die Bedarfsanalyse sollte eine konkrete Problemlage im Land skizzieren, von der dann die Projektidee abgeleitet wird. Diese sollte inhaltlich mit den arbeitspolitischen Zielen des Landes in Einklang stehen.
Welche Anforderungen werden an den Ergebnistransfer gestellt?
Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie sich der Antragsteller die Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse vorstellt. Folgende Fragen sollten beantwortet werden:
Die Beschreibung des Ergebnistransfers muss Bezug nehmen auf andere Schlüsselaspekte wie z. B. die Qualität der Bedarfsanalyse und der Partnerschaft und auf den Finanzierungsplan.
Dabei sind folgende Fragen zu berücksichtigen:
Bedarfsanalyse
Partnerschaft
Finanzplan
Wie kann die Qualität der Partnerschaft nachgewiesen werden?
Entscheidend für die Förderung des Projektes ist die Qualität der geplanten transnationalen Partnerschaft. Dazu müssen die Kompetenzen der transnationalen Partner beschrieben werden, die für die zu erreichenden Projektziele gefordert sind. Im „Letter of Intent", der mit dem Antrag eingereicht wird, werden die Kompetenzen des transnationalen Partners aufgelistet.
Antragstellung: Was ist ein „Letter of Intent"?
Ein „Letter of Intent" (LOI) ist eine Absichtserklärung zwischen zwei oder mehreren Partnern. Die Partner bestätigen schriftlich, dass sie beabsichtigen, innerhalb eines Projektes zusammenzuarbeiten. Dabei kann ein LOI inhaltlich unterschiedlich gestaltet sein. Nützlich sind neben der Angabe der Ansprechpartner, die Bezeichnung des gemeinsamen Projektes und die speziellen Aufgaben, die ein Partner innerhalb des Projektes umsetzen will. Der LOI begründet jedoch noch keinerlei Rechtsansprüche. Er dient als Grundlage für den im Falle einer Bewilligung für die Regelung der Projektumsetzung abzuschließenden Kooperationsvertrag.
Welche Kostenarten sind förderfähig?
Die bei der Projektumsetzung anfallenden Kosten, z.B.:
Die Honorar-, Reise- und Aufenthaltskosten der Partner aus EU-Mitgliedstaaten können nur gefördert werden, wenn der Partner aus dem EU-Mitgliedsstaat eine konkrete Aufgabe im Rahmen eines Projektarbeitspakets ausführt. Kosten der Partner aus Drittländern sind nicht förderfähig.
Abschluss eines Kooperationsvertrag nach Zuwendung
Nach erteiltem Zuwendungsbescheid sollten die Partner einen Kooperationsvertrag abschließen. Dieser muss konkrete und belastbare Aussagen über die gemeinsamen Ziele und Inhalte der Partnerschaft enthalten.
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH (Bewilligungsstelle) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).
Antragsschluss für Aktion 1 - „Transnationale Kooperationen" ist jeweils (Posteingang):
Wie erfolgt der Zahlungsfluss?
Gezahlt wird nach Mittelabruf durch den Projektträger entsprechend des Mittelbedarfs für die nächsten zwei Monate.
Aktion 2:
Worauf richtet sich die Förderung nach Aktion 2?
Zur Unterstützung bei der Vorbereitung transnationaler Projekte kann ein Antrag auf Förderung externer Beratung gestellt werden. Diese Beratung richtet sich auf die Sicherung der Qualität und Nachhaltigkeit geplanter transnationaler Projekte. Beratungsaktivitäten nach Nummer 2.4 der Richtlinie können gefördert werden, wenn sie in Verbindung mit der Vorbereitung, Planung oder Antragstellung eines konkreten transnationalen Projekts stehen (ausgeschlossen sind reine Sprachkurse und Besuche zum Kennenlernen potentieller Partner).
Muss die Beraterin bzw. der Berater seine Kompetenz nachweisen?
Ja. Jedoch müssen in der Regel drei Angebote für die Beratung beigefügt werden. Für das Wirtschaftlichste kann eine Zuwendung gewährt werden. Die Berater müssen ihre Beratungskompetenz im Hinblick auf Projektinhalte und -themen sowie auf die mit dem transnationalen Projektmanagement verbundenen Anforderungen im Angebot nachweisen.
Aktion 2: Was kann beantragt werden?
Beratung zur Projektidee:
Aktion 2: Was ist nicht förderfähig?
Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zu transnationalen Maßnahmen (allgemein zugängliche Seminare und Workshops) ist nicht förderfähig.
Aktion 2: Wie hoch kann die Förderung sein?
Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für Beratungshonorare 2 beträgt mindestens 2.500 € und maximal 12.000 €. Hiervon werden maximal 40 % gefördert, 60 % müssen durch Eigenmittel erbracht werden.
Aktion 2: Was ist dem Antrag beizufügen?
Drei Angebote sowie Referenzen.
Aktion 2: Gibt es Antragsfristen?
Die Antragstellung ist laufend möglich.
In welcher Höhe können Honorarkosten bezuschusst werden?
Grundlage sind die allgemeinen Grundsätze zur Förderung von ESF Projekten innerhalb des Operationellen Programms für den Europäischen Sozialfonds im Land Brandenburg. Diese sind veröffentlicht unter:
www.esf.brandenburg.de/sixcms/media.php/bb3.c.172401.de
www.esf.brandenburg.de/sixcms/media.php/bb3.c.172402.de
Welche prüfrelevanten Unterlagen sind zur Erstattung der Beratungskosten einzureichen?
Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip auf der Grundlage eines aussagefähigen Sachberichts. Dieser beinhaltet die Ziele der Beratung, konkrete Inhalte, Methoden sowie Ergebnisse. Hinzuzufügen ist die Rechnung für die Beratungsleistung sowie der Vertrag.
[1] Ein EVTZ soll die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen, lokalen Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts fördern, insbesondere ESF- und EFRE-geförderte Programme und Projekte (VO (EG) Nr.1082/2006 vom 5. Juli 2006).
Ähnlich wie bei einem Querschnittsziel ermöglicht das Land Brandenburg die Durchführung transnationaler Aktivitäten im Rahmen von Fördermaßnahmen der OP-Prioritätsachsen A, B und C. Transnationale Aktivitäten können so in Qualifizierungsprojekte für Beschäftigte, Auszubildende, Schüler und Studenten oder Arbeitslose eingebunden werden - z.B. in Form von Auslandspraktika, Seminaren und Sprachkursen. Durch Lernen und Arbeiten in einem anderen europäischen Land sollen die Teilnehmer neue Perspektiven entdecken und ihre beruflichen Möglichkeiten erweitern.
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